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Glossar  

Wohnungseigentum
ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Teileigentum
ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Gemeinschaftliches Eigentum
ist im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Teilungserklärung
enthält die eigentumsmäßige Aufteilung der Wohnungseigentumsanlage, worin sie bestimmt, welche Räume und Gebäudeteile in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan Gegenstand des Sondereigentums sind. Die Teilungserklärung bedarf der notariellen Beglaubigung.

Gemeinschaftsordnung
enthält Bestimmungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentumsanlage. So kann sie z.B. Gebrauchsregeln für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum enthalten, weiter Festlegungen zur Lasten- und Kostenverteilung, zum Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, zur dortigen Vertretung u.v.m.

Aufteilungsplan
ist eine Bauzeichnung, der i.d.R. durch Schnitte u. Ansichten des Gebäudes die zu Sondereigentum erklärten Räume u. die im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Gebäudeteile identifiziert.

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