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Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum  

Die Betreuungsleistung des Verwalters bezieht sich hierbei nicht auf das Gesamteigentum, sondern ausschließlich auf gemeinschaftliches Eigentum. Die Verwaltung der Wohnungen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz "Sondereigentum" genannt, obliegt dem Wohnungseigentümer.

Zur Verwaltung gehört die Unterhaltung, Erhaltung sowie die Wertverbesserung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Abwehr von Störungen und Schäden, die Organisation und Ausführung von Vereinbarungen, Beschlüssen und des Rechnungswesens.

Unsere Leistungen in der ordentlichen Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum entsprechen in erster Linie dem des Wohnungseigentumsgesetz, geregelt im § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sowie § 28 Wirtschaftsplan und Rechnungslegung:

 

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (§ 27 WEG, Stand 01.07.2007):

(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:

  1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
  2. die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
  5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  6. eingenommene Gelder zu verwalten;
  7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;
  8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen Sie:

  1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
  2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
  3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
  4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen. 

Weitere Aufgaben u. Befugnisse ergeben sich aus dem WEG § 27 Absatz 3-6

Wirtschaftsplan und Rechnungslegung (§ 28 WEG, Stand 01.07.2007) 

(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

  • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
  • die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; 
  • die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

Weitere Verpflichtungen des Verwalters:

  • Einberufung einer jährlichen, ordentlichen Eigentümerversammlung in Schriftform unter Wahrung der Einberufungsfrist;
  • Aufnahme einer Niederschrift über die im Rahmen der Versammlung gefassten Beschlüsse;
  • Führen einer Beschluss-Sammlung gem. §24 Abs. 7 WEG;
  • Abschluss einer geeigneten Gebäude- und Gebäudehaftpflichtversicherung nach Einholung von Angeboten und Auswertung mit dem Beirat.

Wir möchten Sie noch auf unsere Serviceleistungen hinweisen, die, so unser Hoffen, bei Ihnen Anklang finden werden.

Außerdem haben wir zu Ihrer Information einige Musterdokumente zusammen- getragen, welche sie mittels des Adobe Reader betrachten können:

  

Dokumente  
 BezeichnungBeschreibungbearbeitet amGröße (KB) 
Muster Wirtschaftsplan(PDF)27.11.2007212,52Download
Muster Verwaltervertrag(PDF)02.10.200843,23Download
Muster Hausgeldabrechnung(PDF)27.11.2007231,95Download
  

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